Allerdings könnten die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen und Ausfälle anhand der Verhaltensbeobachtung und der umfassenden, klinischen elektroneurografischen, bildgebenden Abklärung im Vorfeld und der jetzigen Untersuchung weder erklärt noch nachvollzogen werden. Auch das von ihr subjektiv empfundene, teils dekompensierte Ausmass der Schmerzen sei weder im Rahmen der Untersuchung ersichtlich noch von orthopädischer-trauma- tologischer Seite erklärbar (VB 160 S. 35 f.). Eine Einschätzung der exakten körperlichen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der ausführlich diskutierten Inkonsistenzen und Widersprüche nur bedingt möglich.