Anhand der objektivierbaren Befunde bestehe mit Sicherheit in Folge der vorwiegend posttraumatischen Veränderungen am Bewegungsapparat eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität. Allerdings könnten die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen und Ausfälle anhand der Verhaltensbeobachtung und der umfassenden, klinischen elektroneurografischen, bildgebenden Abklärung im Vorfeld und der jetzigen Untersuchung weder erklärt noch nachvollzogen werden.