5.2. Am 16. April 2019 sowie am 12. Mai 2021 fanden im Kantonsspital E._____ neuropsychologische Untersuchungen statt. Aufgrund von Auffälligkeiten und Inkonsistenzen seien die Befunde jedoch nicht valide interpretierbar respektive quantifizierbar, weshalb auf eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit verzichtet werde (VB 53.42 S. 3; 131 S. 17). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik J.___