Dies führe zu einer Einschränkung für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der nicht authentischen Beschwerdeschilderung keine Auswirkung funktioneller Einschränkungen formuliert werden (VB 160 S. 7). Im angestammten Beruf als Callcentermitarbeiterin sowie in einer administrativen Tätigkeit mit ähnlichem Belastungsprofil (körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung) bestehe seit Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung in der Zeit oder der Leistung. Vom 26. März 2017 bis Dezember 2018 habe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.