3.4. Im bidisziplinären Gutachten vom 21. März 2023 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus orthopädischer Sicht sei die Einschätzung der exakten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der ausführlich diskutierten Inkonsistenzen und Widersprüche nur bedingt möglich. Anhand der objektivierbaren Befunde (straffe Pseudoarthrose am Oberschenkelknochen links, beginnende Abnützung am Kniegelenk links und Sprunggelenk rechts, beginnende Abnützung der Wirbelsäule) müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mobilität und körperliche Belastbarkeit eingeschränkt seien. Dies führe zu einer Einschränkung für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten.