3.2. Dr. med. B._____ führte in der Beurteilung vom 11. August 2020 aus, seit dem Unfall vom 26. März 2017 habe in der angestammten Tätigkeit bis zum 18. November 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 19. November 2019 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, aber auch für die früher ausgeübte, rein sitzende Tätigkeit als Callcenter Agent.