spruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juli 2023 (VB 172) zu Recht verneint hat. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2023.394 und VBE.2023.395 sind daher zu vereinigen.