4.2. 4.2.1. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ hat sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 ausführlich mit dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. Juni 2023 auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3. hiervor). Dabei hat sie insbesondere auf Rz. 390.1 der KSME verwiesen, welche bezüglich des Geburtsgebrechens Ziffer 390 ausführt, dass die angeborene infantile Zerebralparese (oft auch als zerebrale Bewegungsstörung oder Zerebralparese [CP] bezeichnet) kein einheitliches Krankheitsbild darstelle, sondern einen Symptomenkomplex bilde, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasse.