im Sinne der IV entspreche. Demzufolge seien diese assoziierten Störungen nicht unter Ziffer 390 GgV-EDI versichert. Seit der Gesetzesrevision zum 1. Januar 2022 könne das Inkontinenzmaterial für die Beschwerdeführerin daher nicht mehr durch die IV übernommen werden (VB 199 S. 2). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Inkontinenzmaterial weiterhin zu übernehmen. So bestätige Dr. med. C._____ im Bericht vom 23. Juni 2023, dass die Zerebralparese, welche als Geburtsgebrechen Ziffer 390 von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde, zur fraglichen Inkontinenz führe.