samtgeschehens versichert. Die Inkontinenz der Beschwerdeführerin sei Folge der psychomotorischen Entwicklungsverzögerung bei hypoxisch-is- chämischer Encephalopathie infolge schwerer Asphyxie. Ein adäquater Kausalzusammenhang zu den ausgewiesenen Geburtsgebrechen bestehe nicht. Entsprechend sei das Kostengutsprachegesuch beim zuständigen Krankenversicherer zu stellen (VB 173 S. 2).