2.3. Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts reichte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 den (positiven) Entscheid der Krankenkasse vom 9. Oktober 2023 bzgl. Kostenübernahme ein und teilte gleichzeitig mit, an der Beschwerde festhalten zu wollen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 200) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Inkontinenzmaterial) zu Recht verweigert hat.