Die im März 2020 geborene Beschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Geburt von ihren Eltern aufgrund diverser Geburtsgebrechen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach medizinischen Abklärungen anerkannte die Beschwerdegegnerin im Juni 2020 ihre Leistungspflicht gestützt auf die Geburtsgebrechen Ziffern 321 (Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), 387 (angeborene Epilepsie), 397 (kongenitale Paralysen und Paresen), 495 (schwere neonatale Infekte mit Intensivbehandlung) und 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen [Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen]