Dies hätte spätestens zum Abschluss der Integrationsmassnahmen eine medizinische Beurteilung bedingt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere auch zur Einholung aktueller psychiatrischer Berichte und gegebenenfalls zur Durchführung weiterer Integrationsmassnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.