5.4. Damit erscheint der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und die Integrationsmassnahmen zu koordinieren und insbesondere den Abschluss der Integrationsmassnahmen im Hinblick auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Dies hätte spätestens zum Abschluss der Integrationsmassnahmen eine medizinische Beurteilung bedingt.