Verbesserung, ihres psychischen Gesundheitszustandes aus (vgl. E. 3.2.2. hiervor), wies aber darauf hin, dass keine aktuellen psychiatrischen Berichte vorliegen würden (VB 274 S. 4). Es liegt somit eine fachfremde Aktenbeurteilung des Neurologen Dr. med. E._____ im Zusammenhang mit der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ohne Einholung entsprechender aktueller fachärztlicher psychiatrischer Berichte der behandelnden Psychiaterin vor. Zudem ist in Bezug auf die psychischen Beschwerden kein feststehender medizinischer Sachverhalt gegeben, welcher hier lediglich eine Aktenbeurteilung rechtfertigen würde (vgl. E. 4.4. hiervor).