5.2. Die Psychiaterin Dr. med. H._____ äusserte sich lediglich einmalig mit Bericht vom 8. September 2021 zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und deren Prognose (vgl. E. 3.1.4. hiervor). RAD-Arzt Dr. med. E._____ ging in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 13. November 2023 auf Basis der anamnestisch gegenüber Dr. med. F._____ von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (vgl. E. 3.2.1. hiervor) von einer Stabilisierung, mehr noch, von einer - 11 -