beitsfähig bzw. im Umkehrschluss als für 50 % arbeitsunfähig. Dieses Verhalten der IV-Stelle veranlasste die Beschwerdeführerin zur Annahme eine Arbeitsstelle mit einem entsprechenden (48.78 %) Pensum (VB 252). Dass sie in einer nach der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2023 ergangenen RAD-Stellungnahme nachträglich im Zeitpunkt des Abschlusses der Integrationsmassnahme als für 70 % arbeitsfähig erachtet wird (vgl. E. 3.2.2. hiervor), erweist sich insgesamt somit als widersprüchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2008 vom 10. Juni 2008 E. 6.4.2).