nachträgliche Einholung einer RAD-Stellungnahme, aufgrund derer der Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrationsmassnahmen eine Erhöhung des Pensums auf 70 % möglich gewesen wäre (VB 274 S. 5) – stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz finden kann. Denn mit der Vereinbarung für den Arbeitsversuch mit IV-Taggeld zur Festigung der Leistungsfähigkeit auf 50 % (VB 249 S. 3) weckte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin die berechtigte Auffassung, die IV-Stelle erachte sie als in angepasster Tätigkeit (entsprechend dem für den Arbeitsversuch gewählten Umfeld) zu 50 % ar-