zusätzliche Steigerung möglich gewesen wäre. Auch hielt die Beschwerdegegnerin direkt nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weder erneut Rücksprache mit dem RAD noch holte sie im Hinblick darauf, die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (insbesondere) in einer angepassten Tätigkeit zuverlässig beurteilen zu können, ein Gutachten ein. Eine in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitige Prüfung des Leistungsbegehrens hat vor Verfügungszeitunkt demnach nicht stattgefunden (vgl. E. 4.1. hiervor).