Die Beschwerdegegnerin forderte die medizinischen Akten der Hausärztin letztmalig am 21. November 2022 an, mehr als ein halbes Jahr vor Verfügungserlass. Sie klärte vor Abschluss der Integrationsmassnahmen per 31. Dezember 2022 nicht medizinisch ab, ob das im Jahr 2021 gesetzte Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit weiterhin angebracht gewesen war, oder ob allenfalls vor Abschluss der Integrationsmassnahmen eine - 10 -