3.2.3. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur streitigen Verfügung vom 14. Juli 2023 entwickelte (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ wurde zwar erst nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, betrifft aber den medizinischen Sachverhalt davor und ist somit zu berücksichtigen.