Eine ideal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht und überwiegend sitzend. Die Beschwerdeführerin übe aktuell eine solche Tätigkeit in einem 50%-Pensum aus. Aus neurologischer Sicht sei in einer solchen ideal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher als in der angestammten Tätigkeit, da das Gehen definitionsgemäss nur in einem reduzierten Umfang erforderlich sei. In Bezug auf die psychiatrische Störung würden dieselben Ausführungen wie für die angestammte Tätigkeit gelten. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen optimal angepassten Tätigkeit betrage nach Überzeugung des RAD mindestens 70 % (VB 274 S. 4).