Die Folgen der psychiatrischen Störung in Bezug auf die berufsbezogene Tätigkeit deckten sich mit den neurologischerseits beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen insofern, als dass sie ebenfalls die Leistungsfähigkeit reduziere und vermehrte Pausen erfordere. Es ergebe sich keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit, die über die neurologischerseits bestehende Leistungsbeeinträchtigung hinausgehe. Bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit bestehe naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum (VB 274 S. 4).