Der RAD habe keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin konsistent bei berufsbezogenen Tätigkeiten und in ihrem Alltag durch die Schmerzwahrnehmung beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage ca. 40 %, da die Sensibilitätsstörung das rasche und gezielte Gehen beeinträchtige und die Schmerzwahrnehmung durch das Gehen verstärkt werde und vermehrt Erholungspausen erfordere. Die Folgen der psychiatrischen Störung in Bezug auf die berufsbezogene Tätigkeit deckten sich mit den neurologischerseits beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen insofern, als dass sie ebenfalls die Leistungsfähigkeit reduziere und vermehrte Pausen erfordere.