Im September 2021 sei die behandelnde Psychiaterin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Die Psychiaterin sei von einer guten Prognose in Bezug auf das Störungsbild und somit auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Aktuelle psychiatrische Berichte lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer Konsultation bei Dr. med. F._____ im November 2022 berichtet, dass sie die Beschwerden gut verarbeiten könne.