Den versicherungsmedizinischen Beurteilungen sei jedoch der Vorrang gegenüber den subjektiven Einschätzungen einzuräumen. Auch begründe eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht per se das Vorliegen einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit. Daher müsse der Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (ab 1. Januar 2022) nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" abgewiesen werden.