Darauf sei bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2017 eingegangen und ausgeführt worden, dass die Selbstlimitierung auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei. Die Diskrepanz zwischen der versicherungsmedizinischen Beurteilung und dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin beruhe auf dem Umstand, dass die medizinische-theoretische Einschätzung auf objektiven und nachvollziehbaren Befunden basiere und demgegenüber eine Bereitschaft zur Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit nur so weit gegeben sei, wie die subjektive Selbsteinschätzung es zulasse. Den versicherungsmedizinischen Beurteilungen sei jedoch der Vorrang gegenüber den subjektiven Einschätzungen einzuräumen.