2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2023 (VB 269) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist bzw. zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben und eine Eingliederungsmassnahme angezeigt gewesen sei, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Die beruflichen Integrationsmassnahmen seien bis zum 31. Dezember 2022 von der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Ab dem 1. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin mit einem Teilzeitarbeitsvertrag im Pensum von 48.78 % bei der C._____ angestellt. Aus dem Bericht der Verlaufskontrolle vom 16. November 2022 im Kantonsspital D.