1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 23. August 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen getätigt und berufliche Massnahmen zugesprochen hatte, verneinte sie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 10. Februar 2017 einen Rentenanspruch. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.265 vom 29. August 2017 ab.