7. Zusammenfassend verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene(n) Verfügung(en) nicht, weshalb die Herabsetzung des Rentenanspruchs per 1. März 2021 zu Recht erfolgte und die Beschwerde vom 12. September 2023 bzw. vom 27. September 2023 abzuweisen ist. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im -9- Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.