Zwar trifft es zu, dass die Einschränkungen gemäss Gutachter mannigfaltig sind, jedoch sei zumindest die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ohne relevante zusätzliche Einschränkungen, auf welche ein potentieller Arbeitgeber in grösserem Umfange Rücksicht nehmen müsste. Auf eine abschliessende Prüfung des leidensbedingten Abzugs kann folglich verzichtet werden, da selbst bei Gewährung eines Abzugs von 15 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehen würde (IV-Grad: 58 % [100-0.5*0.85/100]).