Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % würde erst einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % eine Anspruchsrelevanz zukommen. Ein derartig hoher Abzug ist unter dem anzuwendenden Recht jedoch den aussergewöhnlich schweren Fällen vorbehalten (z.B. Verlust einer Extremität oder ähnliches), wobei die Einschränkungen der Beschwerdeführerin diesen Schweregrad nicht erfüllen. Zwar trifft es zu, dass die Einschränkungen gemäss Gutachter mannigfaltig sind, jedoch sei zumindest die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ohne relevante zusätzliche Einschränkungen, auf welche ein potentieller Arbeitgeber in grösserem Umfange Rücksicht nehmen müsste.