men ist, ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht konkret zum leidensbedingten Abzug, sondern hält mit Einwand vom 13. Februar 2023 lediglich fest, aufgrund des eingeschränkten Arbeitsplatzprofils werde sie Mühe haben, eine Stelle zu finden (VB 234).