6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss die fehlende Vornahme eines Einkommensvergleichs rügt, so ist festzuhalten, dass gemäss SMAB Gutachten die Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit 50 % beträgt, wodurch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich grundsätzlich als zulässig zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.3). Weil aber Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind und nicht die Erwerbseinbusse in einer effektiv ausgeübten Tätigkeit zu bestim-