(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Die 1971 geborene Beschwerdegegnerin bezieht nicht durchgehend seit mindestens 15 Jahren eine Rente und ist auch noch nicht 55 Jahre alt (Rentenaufhebung im Jahr 2009, Rentenzusprache erst wieder ab März 2011 [VB 60 S. 12; 115]). Zudem war sie bis auf die kurze Zeit des Bezugs einer ganzen Rente von September 2020 bis Februar 2021 durchgehend 50 % arbeitsfähig. Die gleichwohl bestehende langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist folglich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, was einen Anspruch auf berufliche Massnahme vor Rentenaufhebung aus- -8-