5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, eine Rentenreduktion ohne gleichzeitige berufliche Massnahmen sei gesetzeswidrig, so kann ihr nicht gefolgt werden. Einzig bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, bei denen eine mindestens fünfzehnjährige Bezugsdauer vorliegt oder die mindestens 55 Jahre alt sind, sind praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.