Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegen keine Hinweise dafür vor, dass von der gutachterlichen Einschätzung der kombinierten Teilarbeitsunfähigkeiten abzuweichen ist, womit auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit abzustellen ist.