Eine einfache Addition von verschiedenen Teilarbeitsunfähigkeiten ist aber nicht angezeigt, denn die Gutachter hielten ausdrücklich fest, die Fatigue bzw. die onkologische Erkrankung sei in der Gesamtbeurteilung einer Einschränkung von 50 % bereits enthalten (VB 228.1 S. 8). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).