Im vorliegenden Fall besteht aber Konsens zwischen den verschiedenen Gutachtern und sie hielten explizit fest, dass die tumorbedingte Fatigue eher als gering eingeschätzt werde, wobei der onkologische Gutachter von einer Einschränkung von 10 % ausging (VB 228.1 S. 7; 228.6 S. 10). Eine einfache Addition von verschiedenen Teilarbeitsunfähigkeiten ist aber nicht angezeigt, denn die Gutachter hielten ausdrücklich fest, die Fatigue bzw. die onkologische Erkrankung sei in der Gesamtbeurteilung einer Einschränkung von 50 % bereits enthalten (VB 228.1 S. 8).