4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich (IV.2019.00240) vom 20. Mai 2020 etwas zu ihren Gunsten ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. In genanntem Entscheid ging es im Wesentlichen darum, dass die Beurteilung im onkologischen Teilgutachten (100 % AUF) zugunsten der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, 0 % AUF) unbeachtet geblieben waren. Mangels entsprechender onkologischer Zusatzausbildung des RAD -7-