Gemäss Abschlussbericht Integration vom 3. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin das Aufbautraining lediglich zwei Tage besucht (VB 255), wobei gemäss E-Mail des Bereichsleiters Arbeitsmarktintegration, C._____ AG, vom 20. September 2023 keinerlei messbare Arbeitsleistung ersichtlich gewesen sei (VB 251). Aufgrund dessen sowie der gutachterlich festgehaltenen Verdeutlichungstendenzen seitens der Beschwerdeführerin sind von der Einholung eines zusätzlichen Berichtes über die durchgeführten beruflichen Massnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung hierauf zu verzichten ist.