4.3.2. Hinsichtlich der durchgeführten Integrationsmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt, da diese in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Abschlussbericht