4.3. 4.3.1. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen (Beschwerdebeilage 4) geht weder eine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung noch sonst eine Diagnose oder ein objektivierbares Beschwerdebild hervor, woraus Zweifel am SMAB Gutachten entstehen würden. Vielmehr werden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt und verschiedene Therapieoptionen diskutiert. Die einzig im Bericht des Neurozentrums B.____