Weiter würden die mit Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen, so etwa die Krankschreibung im Bericht des Neurozentrums B._____ vom 23. August 2023, die Unmöglichkeit der Realisierung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeit und eine Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Begutachtung aufzeigen. Schliesslich sei unter Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. Mai 2020 i.S. X._____ gegen die SVA Zürich der onkologischen Verschlimmerung der Fatigue um 10 % nicht Rechnung getragen worden (Beschwerde S. 3 f.). -6-