4.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen das SMAB Gutachten jedoch vor, die durchgeführten beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass die gutachterlich festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar sei. Der entsprechende Bericht sei zu edieren. Weiter würden die mit Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen, so etwa die Krankschreibung im Bericht des Neurozentrums B._____ vom 23. August 2023, die Unmöglichkeit der Realisierung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeit und eine Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Begutachtung aufzeigen.