3.3. In Zusammenschau der sich präsentierenden Beschwerdeführerin, der ausführlichen Aktenlage sowie des neuropsychologischen Gutachtens bleibe die hinreichende Frage nach einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fatigue/Chronic- Fatigue-Symptomatik bestehen (VB 228.1 S. 7). So hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden können. Beide eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren seien deutlich auffällig ausgefallen, was auf eine negative Antwortverzerrung hinweise. Die erhobenen Minder- -5-