1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Unbestritten und mangels anderslautender Hinweise nicht weiter zu prüfen sind das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Zusprache einer ganzen Rente bis am 28. Februar 2021 (vgl. Begründung zur Verfügung vom 24. Juli 2023 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 259 S. 4 f.]).