Nach Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2002 mit Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte die Beschwerdegegnerin nach revisionsweiser Überprüfung den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wieder ein (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2010 vom 4. August 2010). Nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2011 und hierauf erfolgter polydisziplinärer Begutachtung durch das ZIMB (Gutachten vom 19. Juni 2012) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 ab dem 1. März 2011 eine halbe Rente zu (IV-Grad: 50 %).