1. 1.1. Die 1971 geborene und zuletzt als Lagermitarbeiterin sowie im Bereich Gebäudeunterhalt tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 22. April 2002 aufgrund verschiedener Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2002 mit Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte die Beschwerdegegnerin nach revisionsweiser Überprüfung den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wieder ein (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2010 vom 4. August 2010).