Es ist daher gerechtfertigt, die Sache, wie eventualiter beantragt (Beschwerde S. 11), zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der (neuen) Verfügung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105) umfassend abzuklären. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.